NEWS zur Energieberatung und zur Förderung
09.07.2026
BEG: Reform der BEG-Förderung – Start und Verfahren
Die Bundesregierung setzt die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) auch unter den Rahmenbedingungen des neuen Gebäudemodernisierungsgesetzes fort. Nach dem gestrigen Beschluss des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages kann die Bundesregierung nun mit der Umsetzung der BEG-Reform beginnen. Die BEG wird in allen Teilbereichen reformiert.
Grundsätzlich bleibt die BEG in ihrer Grundstruktur bestehen, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und die KfW behalten ihre Zuständigkeiten. Die KfW ist für die systemische Förderung von Wohn- und Nichtwohngebäuden und für die Heizungsförderung zuständig. Das BAFA ist für die Förderung von weiteren Effizienzmaßnahmen (z. B. Gebäudehülle) zuständig. Für den Teilbereich Einzelmaßnahmen BEG EM (Heizung und Effizienzmaßnahmen) bleibt es bei einer anteiligen Zuschussförderung – für die systemische Förderung für Wohn- und Nichtwohngebäude bei der Kreditfinanzierung bzw. für Kommunen zusätzlich bei der anteiligen Zuschussförderung. Der Ergänzungskredit bleibt bestehen.
Die BEG wird somit in der bekannten Struktur, aber mit notwendigen Anpassungen, ab dem 21.07.2026 fortgeführt. Die Förderung wird jetzt noch sozial ausgewogener, effizienter und fokussierter ausgestaltet. Auch nach der Reform wird die Bundesregierung somit Sanierungen im Gebäudebereich auf Basis der reformierten BEG weiter umfassend finanziell unterstützen.
Lesen Sie dazu auch die Pressemitteilung des BMWE.
Das Wichtigste zu den inhaltlichen Änderungen im Förderprogramm finden Sie in einem Dokument zur neuen Gebäudeförderung auf der Website des BMWE sowie auf den Websites von KfW und BAFA.
Mehr Informationen zur BEG erhalten Sie hier: www.energiewechsel.de|BEG-FAQ.
Ab wann gelten die neuen Förderbedingungen?
Die neuen Förderbedingungen treten bereits am Dienstag, den 21.07.2026 in Kraft. Ab diesem Tag können nur noch Anträge unter den neuen Förderbedingungen bei KfW und BAFA gestellt werden. An den bekannten Strukturen der BEG ändert sich nichts. Das heißt, auch weiterhin bleiben die KfW und das BAFA in den bekannten Zuständigkeiten und Verfahren die richtigen Ansprechpartner: Die KfW ist für die Heizungsförderung sowie die systemische Förderung BEG WG und BEG NWG zuständig, das BAFA für weitere Einzelmaßnahmen außer der Heizungsförderung.
Was passiert bis dahin – gibt es Übergangsregelungen?
Neu: Es wird eine Umstellungsphase vom 09.07.2026 bis einschließlich 20.07.2026 eingeführt. Während dieser Umstellungsphase können für alle BEG-Produkte bei der KfW (261, 263, 264, 358, 359, 422, 464, 458, 459, 522, 523) sowie, aus technischen Gründen, für die Produkte Wohneigentum für Familien Neubau (300) und Gewerbe zu Wohnen (266) keine neuen Bestätigungen zum Antrag ((g)BzA) sowie keine Anpassungen an schon erstellten (g)BzA im Rahmen des Einreichens der Bestätigung nach Durchführung ((g)BnD) erstellt werden. Ebenso können beim BAFA keine Technischen Projektbeschreibungen (TPB) mehr erstellt werden.
Es gilt jedoch ein Vertrauensschutz für jene Antragsstellenden, die vor Beginn der Umstellungsphase bereits eine (g)BzA oder TPB von ihrer Energieeffizienz-Expertin bzw. ihrem -Experten oder Heizungsfachunternehmen erhalten haben. Mit diesen (g)BzA bzw. TPB können während der Umstellungsphase noch Anträge zu den bisherigen Förderbedingungen bei BAFA und KfW gestellt werden. Dieser Vertrauensschutz gilt somit für jene Antragstellenden, die in ihrer Planung bereits konkret und sehr weit fortgeschritten waren. Diese Regelung gilt bis zum Ende der Umstellungsphase und ist somit eine Stichtagsregelung zum 20.07.2026 bei der KfW bis 20:00 Uhr und beim BAFA bis 23:59 Uhr.
Beim BAFA: Nach dem Stichtag verlieren bereits bestehende TPB beim BAFA ihre Gültigkeit. Das heißt, werden diese in der Umstellungsphase nicht für die Beantragung nach den bisherigen Förderbedingungen genutzt, müssen neue TPB nach den neuen Bedingungen erstellt werden.
Bei der KfW: Bereits erstellte (g)BzA der KfW behalten wie gewohnt ihre Gültigkeit für sechs Monate ab Erstellung der (g)BzA. Das heißt, mit Neustart der Förderung können Sie bestehende (g)BzA weiter nutzen und einen Antrag zu den neuen Förderbedingungen stellen.
Es ist besonders wichtig, Ihre Kundinnen und Kunden auf diese Stichtagsregelung hinzuweisen!
Die Erstellung der Verwendungsnachweise ((g)BnD und TPN bleibt davon unberührt und ist weiterhin regulär möglich.
Was passiert mit bereits zugesagten bzw. beantragten Vorhaben?
Bereits zugesagte Anträge sind von der anstehenden Änderung nicht betroffen – die Förderung ist reserviert und wird auch gemäß den alten Förderbedingungen nach Umsetzung der Maßnahme gewährt bzw. ausgezahlt werden, wenn die Fördervoraussetzungen erfüllt sind.
Bereits eingereichte, aber noch nicht zugesagte Anträge werden zu den alten Förderbedingungen geprüft und bei Einhaltung der Förderbedingungen entsprechend bewilligt.
BEG EM: Heizungsförderung – Was ist neu?
Stärkere Berücksichtigung der Einkommenssituation
Der bisher einstufige Einkommensbonus wird nun in drei Stufen gestaffelt: Für Haushalte mit einem zu versteuernden Einkommen (zvE) bis zu 30.000 Euro erhöht sich der Bonus auf 40 Prozent (bislang 30 Prozent). Für Einkommen zwischen 30.000 und 40.000 Euro zvE bleibt der Bonus bei 30 Prozent. Für Einkommen zwischen 40.000 und 50.000 Euro zvE werden (neu) 10 Prozent Einkommensbonus gewährt. Hierdurch soll der individuellen finanziellen Situation besser Rechnung getragen werden.
Besondere Unterstützung für Familien durch neuen Familienzuschlag
Lebt mindestens ein minderjähriges Kind im Haushalt wird das relevante Einkommen (zvE) der Familie rechnerisch einmalig um 10.000 Euro reduziert. So profitieren Familien stärker vom Einkommensbonus. Hierdurch werden Haushalte in einer Lebensphase gezielt unterstützt, in der Eigentumserwerb und Sanierungen relevant, aber unter Umständen die vorhandenen Finanzmittel knapp sind.
Ziel der Effizienzsteigerung durch stärkere Degression
Die Degression der förderfähigen Ausgaben sowie des Klima-Geschwindigkeitsbonus trägt dazu bei, Effizienzsteigerungen und eine Senkung der Kosten für Installationen von Heizungen stärker anzureizen. Zum Neustart der Förderung betragen die förderfähigen Ausgaben 28.000 Euro. Die förderfähigen Ausgaben sinken danach schrittweise und transparent alle sechs Monate um 750 Euro. Zum 01.02.2027 werden sie das erste Mal um 750 Euro abgesenkt. Ende 2030 liegen die förderfähigen Ausgaben dann bei 22.000 Euro. Auch der Klimageschwindigkeitsbonus wird schrittweise abgesenkt: Zum Neustart beträgt der Bonus 16 Prozent. Ab 01.02.2027 wird er alle sechs Monate um jeweils 4 Prozent-Punkte abgesenkt, bis er ab Mitte 2028 entfällt.
BEG EM: Weitere Einzelmaßnahmen – Was ist neu?
Fokus auf schlechte Gebäude wird intensiviert: Neuer WPB-Bonus bei Einzelmaßnahmen (Gebäudehülle)
Der Bonus für Worst-Performing-Buildings (WPB) wird jetzt auch bei den Effizienzmaßnahmen eingeführt (bislang nur in der systemischen Sanierungsförderung der KfW). Somit steigt der Fokus der Förderung auf die am wenigsten effizienten Gebäude, die gezielt eine energetische Verbesserung erfahren sollen. Er wird nur für Dämmmaßnahmen an der Gebäudehülle gelten, weil hier der größte Aufwand und deshalb der meiste Bedarf besteht.
Degression der förderfähigen Kosten für Effizienzmaßnahmen in Mehrfamilienhäusern
Analog zur Heizungsförderung wird auch bei den weiteren Effizienzmaßnahmen für Mehrfamilienhäuser eine Degression der maximal förderfähigen Ausgaben eingeführt: für die 1. Wohneinheit (WE) betragen sie 30.000 Euro, für die 2-6. WE 15.000 Euro und ab der 7. WE 8.000 Euro.
Effizientere Ausrichtung des iSFP
Die Anforderungen zum Erhalt des iSFP-Bonus werden angehoben. Der Bonus für das Vorliegen eines iSFP i.H.v. 5 Prozent wird erst ab einem förderfähigen Mindestinvestitionsvolumen von 30.000 Euro gewährt. Der Bonus entfällt nur auf den Betrag, der das Mindestinvestitionsvolumen übersteigt. Hierdurch sollen gezielt umfangreichere Sanierungen angereizt und der klimapolitische Mehrwert sowie die Fördereffizienz gestärkt werden.
BEG WG/NWG: Was ist neu?
Auch hier: stärkere Fokussierung auf WPB und Anpassungen an Markstandards
Der Bonus für Serielles Sanieren (SerSan) wird erweitert und gilt künftig auch für die Effizienzhaus-Stufen 70 Erneuerbare Energien (EE) / Nachhaltigkeit (NH) und für Nichtwohngebäude. Gleichzeitig erfolgt eine engere inhaltliche Verknüpfung zwischen SerSan- und WPB-Bonus. Die Kumulierungsgrenze beider Boni wird aufgehoben, so dass die Kombination beider Boni bis zu einer Erhöhung des Fördersatzes auf 25 Prozent führen kann.
Außerdem wird die EE-Klasse zum Standard in der systemischen Sanierung aufgewertet, daher entfällt der bisherige EE-Bonus. Die Tilgungszuschüsse werden um 10 Prozent gekürzt. Im Ausgleich sollen Spielräume für Zinsverbilligung genutzt werden.
04.03.2026
Überblick: Eckpunkte für ein neues Gebäudemodernisierungsgesetz
Am 24. Februar 2026 stellte die Bundesregierung die Eckpunkte für ein neues Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG) vor. Dieses Gesetz soll die bisherigen Regelungen des Gebäudeenergiegesetz (GEG), insbesondere die stark diskutierten Vorgaben zum sogenannten „Heizungsgesetz“, grundlegend neu ausrichten.
Zentrale Ziele sind mehr Technologieoffenheit, geringere bürokratische Anforderungen und gleichzeitig die Einhaltung der Klimaschutzziele im Gebäudesektor.
1. Ende der bisherigen Heizungsregeln
Die bisherigen Vorgaben des Heizungsgesetzes werden aufgehoben. Insbesondere entfällt:
- die 65-%-Erneuerbare-Energien-Vorgabe für neu eingebaute Heizungen
- verpflichtende Austauschregelungen für funktionierende Heizungsanlagen
Damit besteht künftig keine generelle Pflicht, eine funktionierende Heizung zu ersetzen.
2. Technologieoffene Wahl der Heizsysteme
Eigentümer sollen künftig freier über die Heiztechnologie entscheiden können. Auch Gas- und Ölheizungen bleiben grundsätzlich zulässig.
Allerdings ist vorgesehen, dass diese Anlagen ab 2029 zunehmend klimafreundliche Brennstoffe nutzen müssen. Dafür wird ein stufenweiser Anteil erneuerbarer Energieträger eingeführt – häufig als „Bio-Treppe“ bezeichnet.
Der Einstieg soll bei 10 % erneuerbaren Anteilen liegen und danach schrittweise steigen.
3. Einführung einer Grüngas- und Grünölquote
Parallel dazu sollen Energieversorger bzw. Inverkehrbringer von Brennstoffen verpflichtet werden, ihren Produkten einen Mindestanteil klimafreundlicher Energieträger beizumischen.
Diese Quote soll ab 2028 gelten und einen zusätzlichen Beitrag zur CO₂-Reduktion im Gebäudesektor leisten.
4. Fortführung der Förderprogramme
Die staatliche Förderung für klimafreundliche Gebäude und Heizsysteme bleibt erhalten.
Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) soll mindestens bis 2029 finanziell abgesichert sein. Damit sollen Investitionen in energieeffiziente Gebäude, Wärmepumpen oder Sanierungsmaßnahmen weiterhin unterstützt werden.
5. Umsetzung europäischer Vorgaben
Die neuen Regelungen orientieren sich auch an der europäischen Energy Performance of Buildings Directive (EPBD).
Wichtige Eckpunkte:
- ab 2028: neue öffentliche Nichtwohngebäude müssen als Nullemissionsgebäude errichtet werden
- ab 2030: alle Neubauten sollen diesen Standard erfüllen
Für bestehende Wohngebäude sind nach aktuellem Stand keine individuellen Sanierungspflichten vorgesehen.
6. Vereinfachte kommunale Wärmeplanung
Die kommunale Wärmeplanung soll weiterhin eine wichtige Rolle spielen, jedoch deutlich vereinfacht werden, insbesondere für kleinere Städte und Gemeinden.
Geplant sind unter anderem:
- reduzierte Datenanforderungen
- vereinfachte Planungsverfahren
schnellere Umsetzungsmöglichkeiten für Kommunen.
7. Ausbau klimafreundlicher Wärmenetze
Fern- und Nahwärmenetze sollen künftig stärker gefördert werden. Schwerpunkte sind:
- Ausbau bestehender Netzemehr
- Transparenz bei Preisen und Kostenstrukturen
- Dekarbonisierung der Wärmequellen
Zeitplan:
Nach aktuellem Stand soll das neue Gesetz vor dem 1. Juli 2026 in Kraft treten.
03.09.2024
Das Förderprogramm "Jung kauft Alt" startet zum 03.09.2024. (www.kfw.de/308)
Es richtet sich an Familien mit mindestens einem minderjährigen Kind, und alleinerziehende, die eine Bestandsimmobilie mit niedrigem Energiestandard erwerben und sich verpflichten, diese energetisch zu sanieren. Das maximale Haushaltseinkommen darf 90.000 EUR bei einem Kind, zuzüglich 10.000 Euro je weiteres Kind, nicht überschreiten. Für den Erwerb können günstige Förderkredite in Anspruch genommen werden.
Antragstellende verpflichten sich, die erworbene Bestandsimmobilie binnen 54 Monaten ab KfW-Förderzusage energetisch mindestens auf das Niveau eines „Effizienzhauses 70 EE“ zu sanieren. Für die Sanierung können zusätzlich z.B. zinsgünstige Kredite und Zuschüsse der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) genutzt werden, wie etwa die KfW-Heizungsförderung für den Einbau einer neuen, klimafreundlichen Heizung (www.kfw.de/458), oder die BEG-Wohngebäude-Kredite der KfW (www.kfw.de/261).
28.08.2024
Ab dem 25.09.2024 können voraussichtlich die Heizungsaustauschmaßnahmen mit der BnD zum Abschluss gebracht werden.
28.08.2024
Mittlerweile ist die Heizungsförderung für Unternehmen im KfW-Förderprogramm 459 freigeschalten.
07.08.2024
Ab dem 07.08.2024 wird Kostenübernahme der Energieberatung (iSFP) von 80% auf 50% gesenkt. Somit liegt der Höchstbetrag für die Energieberatungen bei Einfamilienhäusern bei nur noch 650 Euro. Entsprechende Reduzierungen gelten auch für MFH.
28.05.2024
Ab heute sind Eigentümerinnen und Eigentümer von bestehenden Mehrfamilienhäusern und Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) für die KfW-Förderung 458 (Heizungstausch) antragsberechtigt.
11.04.2024
Das BAFA lässt mitteilen, dass kein Förderstopp bei Beratungsprogrammen vorgesehen ist.
Im Hinblick auf die derzeitige haushaltswirtschaftliche Gesamtlage und die kommenden Haushaltsjahre wird betont, dass ein wirtschaftlicher und sparsamer Umgang mit den verfügbaren Haushaltsmitteln oberste Priorität hat. In diesem Zusammenhang wird der Mittelabfluss noch genauer überwacht. Dennoch wird klargestellt, dass der beschlossene Wirtschaftsplan 2024 des Klima- und Transformationsfonds (KTF) vollumfänglich gilt, was bedeutet, dass alle gesetzlichen und bisherigen Verpflichtungen eingehalten werden.
Die Energieberatungsprogramme werden wie geplant fortgeführt. Es besteht aktuell weder ein Förderstopp noch werden die Energieberatungsprogramme ausgesetzt. Die notwendigen Mittel werden lediglich zeitlich gestaffelt an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zugewiesen.
Anträge für die Beratungsförderung werden weiterhin entgegengenommen. Allerdings kommt es derzeit zu Verzögerungen bei der Bewilligung und Auszahlung der Fördermittel an die Fördermittelempfänger.